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Immobilienerwerb in Österreich ist der jeweils zuständigen
Grundverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaften oder in
Städten mit eigenem Statut dem Stadtmagistrat) anzuzeigen.
Die Grundverkehrsbehörde bestätigt entweder, dass
keine Genehmigung erforderlich ist, oder entscheidet in allen
anderen Fällen über das Gesuch zum Erwerb der Liegenschaft
mit Bescheid.
EU-Bürger sind österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. EU-Ausländer bedürfen
immer einer Genehmigung, die allerdings nur in seltenen Fällen
erteilt wird.
Weiters wird unterschieden zwischen landwirtschaftlichem
Grunderwerb einerseits und Erwerb von Baugrundstücken,
Häusern und Wohnungen bzw. gewerblichen Liegenschaften
andererseits.
In Österreich hat jedes Bundesland ein
eigenes Landesgrundverkehrsgesetz, sodass die Regelungen diesbezüglich
etwas abweichen. Generell kann für den Erwerb von landwirtschaftlichen
Liegenschaften gesagt werden, dass Voraussetzung hiefür
die Garantie der Bewirtschaftung durch den Erwerber ist, in
einigen Bundesländern, wie z B. Tirol, ist die Selbstbewirtschaftung
und die Residenzpflicht (Anwesenheit des Erwerbers auf der
erworbenen Liegenschaft) erforderlich.
Der nicht landwirtschaftliche Grundverkehr,
somit der Erwerb von Baugrundstücken, Wohnungen, Häusern
und Gewerbeliegenschaften, unterliegt dann keiner grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung, wenn darauf kein Freizeitwohnsitz geschaffen
wird. Der Erwerber hat eine diesbezügliche Erklärung
gegenüber der Grundverkehrsbehörde abzugeben.
Für Freizeitwohnsitze gelten besondere
Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere ist hiezu eine entsprechende
Flächenwidmung Voraussetzung.
Für unser Haupttätigkeitsgebiet,
das Bundesland Tirol, kann festgestellt werden, dass seit
dem zweiten Weltkrieg bis heute eine kontinuierliche Wertsteigerung
der Immobilien, insbesondere in fremdenverkehrsmäßig
interessanten Gebieten und im Nahbereich von Städten,
verzeichnet werden konnte. Besonders attraktiv ist eine Investition
in Immobilien auch deshalb, weil Österreich über
eines der modernsten Grundbücher der Welt verfügt.
Sämtliche Grundstücke und Liegenschaften sind EDV-mäßig
erfasst und Grundbuchsauszüge für alle Liegenschaften
jederzeit über Internet abrufbar.
Somit verbindet sich eine kontinuierliche
Wertsteigerung mit höchster rechtlicher Sicherheit.
Beim Kauf einer Immobilie ist generell mit folgenden Kosten
zu rechnen:
- Grunderwerbssteuer 3,5 % des Kaufpreises
- Grundbuchseintragungsgebühr 1 % des Kaufpreises
- gewisse Barauslagen für Beglaubigungskosten und
Gerichtsgebühren
-
Kosten der Vertragserrichtung und
grundbücherlichen Durchführung nach dem Tarif
des jeweiligen Urkundenerrichters (Rechtsanwalt, Notar).
Dies ist Vereinbarungssache und können wir Ihnen
dabei ebenfalls behilflich sein (üblich 1 % bis 3
% des Kaufpreises)
-
Vermittlungsprovision für Immobilienmakler
1 % bis 3 % des Kaufpreises je nach Wert und Vereinbarung
-
Insgesamt sollten die Nebenkosten
sich in etwa um 10 % des Kaufpreises bewegen. Bei einer
Vermittlung und Betreuung während der Abwicklung
durch unser Unternehmen können wir sicherstellen,
dass diese 10 % Nebenkosten nicht überschritten werden.
Beim Abschluss von Mietverträgen fällt
1 % Rechtsgeschäftsgebühr an (bemessen von dem auf
die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzins, bei unbestimmter
Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses).
Auch hier fallen Vertragserrichtungskosten
nach Tarif bzw. Vereinbarung mit dem Urkundenerrichter an,
darüber hinaus die Vermittlungsprovision für den
Immobilienmakler in Höhe von 1 bis 3 Bruttomonatsmieten.
Bei der Vermittlung von Ferienwohnungen zur
kurzfristigen Miete (Tage oder Wochen) durch uns fällt
keine Rechtsgeschäftsgebühr an, auch wird unsererseits
dem Mieter keine Provision in Rechnung gestellt. nach
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