Gliederung:
A. Beschränkung
des Immobilienerwerbs durch Ausländer
1.
Landwirtschaftliche Flächen
1.1. Erwerbsverbot
für Ausländer
1.2.
Ausnahmen vom Erwerbsverbot
2.
Nicht-landwirtschaftliche Flächen
2.1.
Genehmigungsantrag
2.2. Genehmigungsverweigerung
2.3. Genehmigungsanspruch
3. Erwerb
von Bodennutzungsrechten
B.
Kaufvertrag und Grundbuchverfahren
1.
Der Kaufvertrag
2. Das Grundbuchverfahren
C.
Steuern
1. Grundwerbsteuer
2. Grundstücks-
und Gebäudesteuer
3. Umsatzsteuer
A.
Beschränkungen des Immobilienerwerbs durch Ausländer
| nach
oben
Das ungarische Recht unterscheidet beim
Immobilienerwerb grundsätzlich zwischen dem Erwerb
von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen
Flächen. Daneben wird zwischen dem Immobilienerwerb
durch In- und dem durch Ausländer unterschieden. Für
Ausländer gelten insofern weitergehende Beschränkungen
als für Inländer.
ACHTUNG: Ab 01.05.2004 (EU-Beitritt Ungarns) sind EU-Bürger
ungarischen Staatsbürgern gleichzustellen.
1. Landwirtschaftliche
Flächen | nach
oben
Das Gesetz Nr. LV. aus dem Jahre 1994 über
den fruchtbaren Boden (im Folgenden: Bodengesetz oder BG)
regelt Erwerb und die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen
in Ungarn. Das Bodengesetz enthält ein Erwerbsverbot
für Ausländer. Danach kann ein Ausländer
grundsätzlich keine landwirtschaftlichen oder naturgeschützten
Grundstücke erwerben.
Landwirtschaftliche Flächen sind nach
dem Bodengesetz Grundstücke, die landwirtschaftlich
genutzt werden und im Liegenschaftsregister unter dem entsprechenden
Anbauzweig eingetragen sind. Die einzelnen Flächen
werden dabei z.B. als Acker, Obstgarten, Wald oder Fischteich
bezeichnet.
Entscheidend ist die Kennzeichnung eines
Grundstücks als landwirtschaftliche Fläche. Ist
ein Grundstück als landwirtschaftliches gekennzeichnet,
gelten die Erwerbbeschränkungen des Bodengesetzes,
unabhängig von der konkreten oder der geplanten Art
der Nutzung.
1.1. Erwerbsverbot für Ausländer
| nach
oben
Als Ausländer gelten nach dem Bodengesetz
ausländische Privatpersonen, ohne ungarische Staatsbürgerschaft,
und juristische Personen bzw. sonstige Organisationen ohne
Rechtspersönlichkeit, welche über einen Sitz im
Ausland verfügen.
Abweichend von der bisherigen Praxis werden
die Begriffe „Ausländer” und „Inländer”
im Devisenrecht und im Bodengesetz unterschiedlich definiert.
Für den Immobilienerwerb sind allein die Bestimmungen
des Bodengesetzes ausschlaggebend. Diese nimmt allerdings
ausnahmweise Bezug auf die devisenrechtlichen Regelungen.
So regelt das Bodengesetz z.B. Möglichkeiten der Grundstücksschenkung
und bezieht sich insoweit auf „Deviseninländer”
(Näheres unter Ziff. 2.3.). Das unterschiedliche Verständnis
der Begriffe In- und Ausländer im Devisen- bzw. Bodenrecht
hat folgende Auswirkung: Eine Person, die über die
ungarische Staatsbürgerschaft verfügt, aber sonst
im Ausland lebt, wird als Devisenausländer behandelt.
Nach dem Bodengesetz gilt diese Person als Inländer
und kann Immobilien, die weder Ackerboden noch Naturschutzgebiet
sind, ohne Genehmigung erwerben. Allerdings bleibt eine
solche Person verpflichtet, bei der Begleichung des Kaufpreises
nach den devisenrechtlichen Regelungen vorzugehen.
1.2. Ausnahmen vom Erwerbsverbot
| nach
oben
Unter bestimmten Umständen können
auch Ausländer landwirtschaftliche Flächen erwerben.
So gilt das Erwerbsverbot nach dem Bodengesetz nur für
bestimmte Arten des Eigentumserwerbes. Vom Bodengesetz erfasst
sind insbesondere der Eigentumserwerb durch Kaufvertrag,
Tausch oder Schenkung. Das Erwerbsverbot gilt dagegen nicht
bei einem Eigentumserwerb z.B. aufgrund gesetzlicher Erbschaft.
Daneben gibt es weitere Ausnahmen. Diese
sind in §§ 5 Abs. 3-5, 8 BG geregelt. Wichtigste
Ausnahme ist die, dass ein Ausländer ein Gehöft
mit den dazugehörigen Ackerland erwerben kann. Dies
gilt allerdings nur, sofern das Gehöft bereits als
eigenständige Immobilie ins Liegenschaftsregister eingetragen
und die Fläche insgesamt nicht größer als
6000 qm ist.
Nicht nur Ausländer, sondern auch
inländische juristischen Personen und sonstige Organisationen
ist es grundsätzlich unmöglich, landwirtschaftliche
Flächen zu erwerben. Ein Ausländer kann das geltende
Erwerbsverbot demnach nicht umgehen, indem er z.B. eine
Gesellschaft mit Sitz in Ungarn gründet und diese das
Eigentum erwerben lässt.
2. Nicht-landwirtschaftliche
Flächen | nach
oben
Möchte ein Ausländer (juristische
und Privatperson) eine nicht-landwirtschaftliche Immobilie
erwerben, so benötigt er eine Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis
gilt nicht für Inländer, auch nicht für Inländische
juristische Personen oder sonstige Organisationen. Gründet
bspw. ein Ausländer eine Gesellschaft in Ungarn, so
kann diese ohne Genehmigung nichtlandwirtschaftliche Immobilien
erwerben.
Immobilien im Sinne des Gesetzes sind sämtliche
Grundstücke, einschließlich der bereits oben
erwähnten Gehöfte, aber auch Eigentumswohnungen
oder einzelne Gebäude.
Im ungarischen Recht können das Eigentum
an einem Grundstück und an einem darauf befindlichen
Gebäude auseinanderfallen. Ist z.B. der Staat Eigentümer
eines bebauten Grundstücks, kann das Gebäude ohne
das Grundstück erworben werden. Dies ist nicht möglich,
wenn eine Privatperson gleichzeitig Eigentümer des
Gebäudes und des Grundstücks ist. Dann kann das
Gebäude nur zusammen mit dem Grundstück erworben
werden.
Fallen Gebäude- und Grundstückseigentum
auseinander, so steht jedem der Eigentümer ein Vorkaufsrecht
zu. Das Genehmigungsverfahren wird durch die im Januar 1996
veröffentlichte Regierungsverordnung Nr. 7/1996 (I.18.)
Korm. über den Immobilienerwerb von Ausländer
geregelt. Die Genehmigung wird vom Leiter des Hauptstädtischen-,
bzw. Komitatsverwaltungsamtes erteilt.
2.1. Genehmigungsantrag (50.000
Ft= EUR 210 Stempelmarke)| nach
oben
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsamtsleiter
einzureichen, in dessen Komitat das Grundstück liegt.
Folgende Unterlage sind dem Antrag beizufügen:
-
Urkunde zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
des Ausländers - beglaubigte Kopie des Passes des
Ausländers bzw. Firmenregisterauszug des Unternehmens
-
Der dem Immobilienerwerb zugrundeliegende
Vertag im Original
-
Ein Eigentumsblatt aus dem Kataster,
das nicht älter, als 3 Monate ist (2000 Ft= EUR
9)
-
Eine Steuer- und Wertbescheinigung,
die nicht älter als 3 Monate ist ? diese wird von
der nach der Lage der Liegenschaft zuständigen
Selbstverwaltung ausgestellt. (Diese kostet ca. 3000
Ft = EUR 13)
-
Die von einem berechtigen ungarischen
Geldinstitut ausgestellte Kaufpreisbestätigung
im Original
-
Die Äußerung des Bürgermeisters
darüber, dass der Immobilienerwerb keine Selbstverwaltungsinteressen
verletzt
-
Im Falle einer Grundstücksschenkung
die Bestätigung des Verwandtschaftsgrades
2.2. GenehmigungsverweigerungF |
nach oben
Der Leiter des Verwaltungsamtes kann die
Genehmigung verweigern, wenn dies die Interessen des Selbstverwaltung
oder sonstige öffentlichen Interessen verletzt. Die
Genehmigung kann zudem verweigert werden, wenn der Staat,
dem der Antragsteller angehört, ungarische Personen
aufgrund eines internationalen Vertrages beim Immobilienerwerb
schlechter stellt als Inländer.
Zur Frage, ob der Immobilienerwerb Selbstverwaltungsinteressen
verletzt, wird der zuständige Bürgermeister gehört.
Zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde
das Grundstück liegt. Bejaht der Bürgermeister
eine Verletzung von Selbstverwaltungsinteressen, kann auch
dies zur Verweigerung der Genehmigung führen.
2.3. Genehmigungsanspruch |
nach oben
Verletzt der Immobilienerwerb keine Selbstverwaltungs-
bzw. Öffentlichen Interessen, ist der Leiter des Verwaltungsamtes
in folgenden Fällen verpflichtet, die Genehmigung zu
erteilen:
- wenn der Ausländer über eine Einwanderungsgenehmigung
verfügt,
- wenn eine andere Liegenschaft des Ausländers enteignet
wurde,
-
wenn der Ausländer eine ihm
gehörende inländische Liegenschaft gegen eine
andere inländische Liegenschaft eintauscht,
-
wenn der Eigentumserwerb dazu dient,
gemeinsames Eigentum aufzuheben,
-
wenn der Ausländer die Immobilie
von nahen Angehörigen geschenkt bekommt.
Zu den nahen Angehörigen gehören u.a. der
Ehegatte, Eltern oder Geschwister. Ausführlich
ist der Begriff in § 685 b des ungarischen Zivilgesetzbuches
(BGB) bestimmt. Für Deviseninländer (Personen
mit ungarischem Personalausweis bzw. Sitz in Ungarn
– ausführliche Definition in § 3 Nr.
1 des Gesetzes Nr. XCV von 1995 über die Devisen)
sind die Möglichkeiten der Grundstücksschenkung
eingeschränkt. Devisenländer dürfen einem
Ausländer nur dann eine Immobilie schenken, wenn
der Ausländer ein naher Angehöriger ist.
- wenn der Ausländer sich nachweislich seit mindestens
5 Jahren zur Arbeitsverrichtung in Ungarn aufhält.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt, ist der Leiter des Verwaltungsamtes nicht
verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen. Allerdings kann
er auch in solchen Fällen den Immobilienerwerb genehmigen.
Die Genehmigungserteilung steht insoweit in seinem Ermessen.
3. Erwerb von Bodennutzungsrechten
| nach
oben
In- und Ausländer können Grundstücke
nach den allgemeinen Regeln des BGB pachten. Das Bodengesetz
enthält jedoch in den §§ 13 ff. BG einige
Besonderheiten für die Pacht von landwirtschaftlichen
Flächen. So darf die Pachtdauer höchstens 10 Jahre
betragen. Bei Waldgrundstücken bzw. bei Wein- und Obstplantagen
bestimmt sich die Dauer der Pacht nach der Schnittreife
bzw. dem Abschreibungszeitraum des Grundstücks. Ausländische
natürliche und juristische Personen können ladwirtschaftliche
Nutzflächen zudem höchstens bis zu einer Größe
von 300 Hektar oder im Gegenwert von max. 6.000 GK pachten.
B. Kaufvertrag
und Grundbuchverfahren |
nach oben
1. Der Kaufvertrag |
nach oben
Nach dem ungarischen BGB muss ein Grundstückskaufvertrag
schriftlich abgefasst werden. Eine notarielle Beurkundung
ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss der Vertrag
wegen der formellen Voraussetzungen der Grundbucheintragung
wenigstens von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet werden.
Der Kaufvertrag muss wenigstens folgende Angabe enthalten:
-
bei natürlichen Personen: Vor-
und Nachname; bei Frauen Geburtsname; Geburtsdatum;
Geburtsname der Mutter; Staatsangehörigkeit; Wohnadresse
im Ausland; Empfangsbevollmächtigter in Ungarn;
Reisepassnummer
-
bei ausländischen Unternehmen:
Firmenname; Sitz; Handelsregisternummer; Handelsregisterauszug
mit beglaubigter Übersetzung, aus dem sich die
Vertretungsmacht des Vertreters ergibt
- die genaue Bezeichnung der Immobilie
-
empfehlenswert ist neben der genauen
Adresse die Angabe der Grundbuchnummer bzw. Bei Eigentumswohnungen
zusätzlich der Wohnungsnummer
-
der Kaufpreis muss in Forint gezahlt
werden, wenn eine der Vertragsparteien Deviseninländer
ist, jedoch kann der Preis durchaus an eine ausländische
Währung gekoppelt werden (z.B.: „Der Kaufpreis
beträgt EUR …,- umgerechnet in HUF.”).
Für die Umrechnung sollte ein Stichtag und ein
verbindlicher Wechselkurs (z.B. der Ungarischen Nationalbank)
vereinbart werden.
- die Willenserklärungen der Vertragsparteien, dass
das Eigentums an dem Grundstück übertragen werden
soll.
2. Grundbuchverfahren |
nach oben
Der Eigentumserwerb ist erst dann vollständig
abgeschlossen, wenn der Erwerber des Grundstücks als
neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist.
Das Grundbuch wird durch die Gebietsgrundbuchämter
bzw. in Budapest durch die Grundbuchämter der einzelnen
Stadtbezirke geführt. Das Grundbuchverfahren ist im
Gesetz Nr. CXLI von 1997 über das Grundbuch geregelt.
Der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch
ist grundsätzlich von der Person zu stellen, die als
neuer Eigentümer eingetragen werden soll. Der Antrag
muss innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Kaufsvertrages
gestellt werden. Wird die Frist versäumt, muss eine
entsprechende Versäumnisbuße gezahlt werden.
Ein Ausländer, der über keinen
ungarischen Wohnsitz verfügt, benötigt einen Zustellungsbevollmächtigten
in Ungarn. Im Antrag auf Grundbuchänderung muss der
Zustellungsbevollmächtigte mit Namen und unter Angabe
des Wohnsitzes bezeichnet werden.
Für die Eintragung werden nachfolgende Dokumente benötigt:
-
Kaufvertrag (bzw. sonstige Urkunde),
die den Eigentumsübergang bescheinigt, im Original
und zwei Kopien;
-
Zustimmungserklärung des bisherige
Eigentümers zu der Grundbuchänderung (kann
auch bereits im Kaufvertrag enthalten sein);
-
Immobilienerwerbsgenehmigung für
Ausländer (soweit erforderlich, vgl. oben A.2.);
-
Unternehmen benötigen zudem
einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter
als 30 Tage sowie eine beglaubigte Übersetzung
dieses Auszugs;
-
Sonstige behördliche Genehmigungen
oder Bescheinungen, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben
ist.
Bezüglich des Kaufvertrages und der
Zustimmungserklärung, gelten in Bezug auf die Eintragung
in Grundbuch folgende Formerfordernisse:
-
Ort und Zeitpunkt der Datierung müssen
aus der Urkunde selbst erkennbar sein;
-
das Dokument muss entweder von einem
Notar beurkundet oder
-
von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet
sein;
-
ferner muss bei einem mehrseitigen
Dokument jede einzelne Seite von den Parteien und dem
Gegenzeichnenden klar leserlich signiert sein (Handzeichen);
-
ist das Dokument nicht in ungarischer
Sprache ausgestellt, muss beim Antrag auf Grundbucheintragung
eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages eingereicht
werden
C. Steuern
| nach
oben
Beim Immobilienkauf verfallen verschiedene
Steuern an – die Grunderwerbsteuer, die für den
Immobilienbesitz erhobenen Steuern, unter Umständen
auch die Umsatzsteuer.
1. Grunderwerbssteuer |
nach oben
Die Grunderwerbsteuer (eigentlich Vermögensübertragungsgebühr)
wird nach dem Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren
erhoben und bemisst sich wie folgt:
-
10% des Verkehrswertes der Immobilie
– bei Ermittlung des Verkehrswertes werden die
Grundstücklasten nicht abgezogen
-
für den Erwerb von Wohnimmobilien
gilt ein ermäßigter Steuersatz: bis zu einem
Verkehrswert von 4 Mio. HUF beträgt der Steuersatz
2%, für die darüber liegende Summe 6%
Steuerfrei ist der Erwerb eines Grundstückes, das zum
Bau eines Wohnhauses geeignet ist, wenn der Käufer
innerhalb von 4 Jahren auf dem Grundstück ein Wohnhaus
errichtet. Ebenfalls steuerfrei ist der Erwerb einer neuen
Wohnimmobilie bis zu 30 Millionen HUF (ca. 220.000 DM),
wenn der Verkäufer ein zum Wohnungsbau berechtigter
Unternehmer ist.
2. Grundstücks- und Gebäudesteuern
| nach
oben
Die Grundstücks- und Gebäudesteuern
werden nach dem Gesetz NR. C von 1990 über die örtlichen
Steuern erhoben. Ihre Höhe kann von der lokalen Selbstverwaltung
bestimmt werden, darf jedoch folgende Sätze nicht übersteigen:
-
Die Gebäudesteuer kann jährlich
höchstens betragen: entweder max. 3% des korrigierten
Verkehrswertes (= 50% des Verkehrswertes) oder 900,-
HUF pro qm.
-
Die Höhe der Grundstückssteuer
für unbebaute Grundstücke ist auf 200,- HUF
pro qm bzw. 3% des korrigierten Verkehrswertes begrenzt.
3. Umsatzsteuer |
nach oben
Die Umsatzsteuer ist im Gesetz Nr. LXXIV
von 1992 (UStG) geregelt. Danach ist die Veräußerung
einer Immobilie grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig,
soweit der Verkäufer Subjekt der Umsatzsteuer ist.
Umsatzsteuersubjekt sind all die natürlichen und juristischen
Personen bzw. sonstigen Organisationen, die wirtschaftlich
tätig sind, also regelmäßig oder geschäftsmäßig
eine Tätigkeit zur Erzielung von Umsätzen ausführen.
Beim Grundstückskauf unter Privatpersonen fällt
demnach keine Umsatzsteuer an. Anders ist es dagegen, wenn
zumindest der Verkäufer ein umsatzsteuerpflichtiger
Unternehmer ist.
Sachlich befreit von der Umsatzsteuer ist
– unabhängig von den am Kauf beteiligten Personen
– die Veräußerung von:
- unbebauten Grundstücken (Bodenflächen);
-
Wohngrundstücken, es sei denn,
der Grundstücksverkauf erfolgt vor Beendigung des
Baus oder es handelt sich um den ersten Verkauf nach
Beendigung des Baus -– in diesen Fällen bleibt
der Verkauf nach den allgemeinen Regeln umsatzsteuerpflichtig.
Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt 25% des Kaufpreises